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Okt. 2024

EinkommensteuerVermögensübergabe gegen Versorgungsleistung

07.10.20242018 Min. Lesedauer IWW

| Das FG Münster (7.12.22, 6 K 2026/20 E; Rev. BFH X R 6/24, Einspruchsmuster) hat entschieden, dass die Anerkennung eines Versorgungsvertrages wegen fehlenden Rechtsbindungswillens zu versagen ist, wenn der Übernehmer die vereinbarten Baraltenteilsleistungen zuerst im Einvernehmen, aber später auch trotz Forderung des Übergebenden nicht zahlt. Die Rückkehr zu vertragsgemäßem Verhalten durch rechtskräftige Verurteilung eines Zivilgerichtes zur Zahlung des Baraltenteils führt danach nicht zur Anerkennung des Versorgungsvertrages in den Folgejahren. |

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, Sonderausgaben. Werden wiederkehrende Leistungen – wie im Streitfall – in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) zugeordnet. Dabei ist § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. für alle Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit bis zum Ende des Jahres 2007 vereinbarten Vermögensübertragungen (wie im Streitfall aus dem Jahre 2001) anzuwenden (vgl. Krüger in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 10 Rz. 111). Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles war das FG aufgrund der von den vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich abweichenden Durchführung durch die Klägerin davon überzeugt, dass es den Parteien des Übertragungsvertrages an dem steuerrechtlich erforderlichen Rechtsbindungswillen gefehlt habe. Die zunächst im Einvernehmen ausbleibenden Zahlungen und die ab 2013 zunächst trotz Anforderung verweigerte Zahlung des Baraltenteils stellten aus Sicht des FG eine Abweichung dar, die nicht durch die Änderung der Verhältnisse oder durch eine anderweitige Auslegung des Übertragungsvertrages gerechtfertigt war. Auch die der zivilrechtlichen Verurteilung folgende Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten konnte aus Sicht des FG nicht zum Abzug der dauernden Lasten führen. Der fehlende Rechtsbindungswillen schlug auch auf die übrigen tatsächlich immer erbrachten Leistungen (freies Wohnrecht und Energiekosten) durch.

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