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GrundbuchberichtigungNotarielles, weiteres handschriftliches Testament und Ausschlagung – benötigen die „übrig gebliebenen“ Erben einen Erbschein?

24.10.202542 Min. Lesedauer IWW

| Die spätere Erblasserin E setzte in einem notariellen Testament ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Als Ersatzerben bestimmte sie deren Abkömmlinge. In einem weiteren handschriftlichen Testament ordnete die E an, dass die Abkömmlinge ihrer Tochter „weder als Ersatzerben noch als Ersatzvermächtnisnehmer“ nach ihrer Tochter „in Betracht kommen“ sollten. Sohn S beantragte nach dem Tod der E Grundbuchberichtigung. Die drei Kinder der E wurden sodann als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. In der Folge beantragte S die Berichtigung der Eintragung; seine Geschwister hätten das Erbe jeweils für sich und ihre sämtlichen Abkömmlinge ausgeschlagen. Damit sei er alleiniger Erbe und Eigentümer. Das Grundbuchamt verlangte hier einen Erbschein. Und zwar zu Recht, wie das OLG Saarland am 16.9.25 (5 W 59/25, Abruf-Nr. 250790) entschieden hat. |

Das Grundbuchamt hatte argumentiert, aus dem notariellen Testament der E folge keine Alleinerbenstellung des S. Die Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungen sei nicht Sache des Grundbuchamtes, sondern sie sei im Erbscheinsverfahren zu prüfen. Und so sah es auch das OLG.

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AUSGABE: ErbBstg 11/2025, S. 262 · ID: 50587612

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Notarielles, weiteres handschriftliches Testament und Ausschlagung – benötigen die „übrig gebliebenen“ Erben einen Erbschein?

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Seite 262
24.10.2025
42 Min. Lesedauer

Die spätere Erblasserin E setzte in einem notariellen Testament ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Als Ersatzerben bestimmte sie deren Abkömmlinge. In einem weiteren handschriftlichen Testament ordnete die E an, dass die ...

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