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GeneralvollmachtGeneralbevollmächtigter Miterbe schuldet in aller Regel Auskunft und Rechnungslegung

24.10.202544 Min. Lesedauer IWW

| Erblasser E hatte seinem Sohn S eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem S auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des E wurde S von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des E vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den E sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege. Das LG Ellwangen gab den Geschwistern in seiner Entscheidung vom 31.7.25 (3 O 284/24, Abruf-Nr. 250791) recht. Schließlich hatte der S in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 EUR vom Konto des E abgehoben. |

Das Gericht ist mit der herrschenden Meinung der Ansicht, dass bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht von einem Auftragsverhältnis i. S. v. § 662 BGB zwischen dem E und dem S und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen sei. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei hier für den S erkennbar gewesen, dass für den E wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über das komplette Vermögen des E verfügen konnte.

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AUSGABE: ErbBstg 11/2025, S. 263 · ID: 50587613

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