VertragsarztrechtNebenbetriebsstätte genügt als Tätigkeitsort der ärztlichen Leitung im MVZ
| Der Tätigkeitsort einer ärztlichen Leitung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) kann auch eine Nebenbetriebsstätte des MVZ sein. Voraussetzung ist, dass die leitende Ärztin bzw. der leitende Arzt der eigenen Gesamtverantwortung für das MVZ hinreichend Rechnung trägt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn zwischen der Neben- und der Hauptbetriebsstätte des MVZ eine Distanz liegt, die in weniger als 30 Minuten Fahrzeit zu überbrücken ist (Sozialgericht [SG] Marburg, Urteil vom 03.05.2023, Az. S 17 KA 642/22). Die Entscheidung ist für alle Chefärztinnen und Chefärzte relevant, die zugleich ein MVZ leiten. |
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AUSGABE: CB 4/2024, S. 10 · ID: 49913203