VertragsarztrechtMVZ-Abrechnung: So gehen Sie bei zeitweiliger Verhinderung der ärztlichen Leitung vor
| Die Honorarsammelerklärung ist zwingend von der ärztlichen Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zu unterschreiben, wenn es der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) so vorschreibt. Die Unterschrift kann nicht von der Geschäftsführung der MVZ-Trägerin ersetzt werden. Ohne die Unterschrift wird das komplette Quartalshonorar gestrichen. Das musste ein MZV erfahren, das vor dem Bundessozialgericht (BSG) unterlag (Urteil vom 13.12.2023, Az. B 6 KA 15/22 R; AAA 05/2024, Seite 11). Inzwischen hat das höchste deutsche Sozialgericht die lang ersehnten Urteilsgründe veröffentlicht. Daraus ergeben sich Empfehlungen, wie ein MZV bei zeitweiliger Verhinderung der ärztlichen Leitung vorgehen sollte. |
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AUSGABE: AAA 8/2024, S. 15 · ID: 50076563