AmbulantisierungHybrid-DRG: Diese Regelungen sieht die Umsetzungsvereinbarung für Krankenhäuser vor
| Im Rahmen des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG; CB 02/2023, Seite 4 f.) sollten der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bis zum 31.02.2023 einen Katalog ambulanter Operationen samt entsprechender Vergütung – sog. Hybrid-DRG – vereinbaren. Da sich die Vertragspartner nicht einigen konnten, hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Wirkung zum 01.01.2024 den Leistungskatalog samt Hybrid-DRG als Rechtsverordnung erlassen (online unter iww.de/s10533). Wie die Hybrid-DRG im Jahr 2024 abgerechnet werden, regelt die vom GKV-Spitzenverband und der DKG getroffene Umsetzungsvereinbarung online unter iww.de/s10534). Diese gilt bis zum 31.12.2024. |
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AUSGABE: CB 4/2024, S. 3 · ID: 49963691