PatientenrechteMüssen (Chef-)Ärzte bei Zwangsmaßnahmen die Patientenverfügung beachten?
- Beitrag „Reihengeschäfte: Das neue BMF-Schreiben und seine Auswirkungen für die Praxis“, ASR 9/2023, Seite 7 → Abruf-Nr. 49668226 und ASR 10/2023, Seite 9 → Abruf-Nr. 49607901
| Bei einer Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (StrUG NRW) ist die Patientenverfügung zu beachten. Das gilt selbst dann, wenn eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 25.09.2024, Az. XII ZB 327/24). |
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AUSGABE: CB 6/2025, S. 16 · ID: 50351394
