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CBChefärzteBrief
Juni 2025

ArzthaftungD-Arzt haftet auch als Angestellter eines nach VAV-Verfahren zugelassenen Krankenhauses

Abo-Inhalt26.05.20255365 Min. LesedauerVon RAin Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster

| Ein von den Berufsgenossenschaften (BG) bestellter Durchgangsarzt (D-Arzt) entscheidet je nach Art und Schwere der Verletzung, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Leitet er eine besondere ambulante Heilbehandlung ein, und führt er diese auch durch, haftet er für mögliche Behandlungsfehler persönlich (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 30.07.2024, Az. VI ZR 281/19). Dies gilt auch dann, wenn der D-Arzt in einem für das VAV-Verfahren zugelassenen Krankenhaus angestellt ist (Landgericht [LG] Flensburg, Urteil vom 22.11.2024, Az. 3 O 324/16). |

Unfallverletzter verklagt Krankenhaus erfolglos

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AUSGABE: CB 6/2025, S. 13 · ID: 50388839

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