DRG-AbrechnungKrankenkasse darf Fehlen von Strukturmerkmalen vor Gericht nicht nachschieben
Erfüllt ein Krankenhaus die Strukturvoraussetzungen für die Abrechnung eines OPS-Codes nicht, muss die Krankenkasse diesen Mangel im Leistungsentscheid gemäß § 8 Satz 1 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) ausdrücklich benennen. Sie darf fehlende Strukturmerkmale nicht als Begründung vor Gericht nachschieben (Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.12.2025, Az. L 10 KR 55/22). Für Fälle, die vor der Neuregelung der Strukturprüfungen (CB 02/2026, Seite 9 ff.) angesiedelt sind, hat die Entscheidung erhebliche Relevanz. Entscheidend für den Anspruch auf Vergütung ist: Enthält der Leistungsentscheid die passende Begründung?
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AUSGABE: CB 4/2026, S. 16 · ID: 50775892
