BilanzierungRückstellung für Rückforderung der Soforthilfe-Corona
| In der Praxis stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt für die Rückforderung der Soforthilfe-Corona eine Rückstellung bilanziert werden muss. Bei Betriebsprüfungen wird oftmals die Auffassung vertreten, dass die Rückstellung erst in dem Jahr zulässig ist, in dem das bilanzierende Unternehmen seinen Rückforderungsbescheid erhält. |
Auf Bund-Länder-Ebene wird jedoch eine andere Auffassung vertreten. Denn für die Bildung einer Rückstellung für die Rückforderung der Soforthilfe-Corona sollen die Grundsätze nach Hinweis 4.9 „Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen“ EStH zur Anwendung kommen und nicht die Grundsätze nach R 5.7 Abs. 2 EStR.
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AUSGABE: BBP 8/2025, S. 206 · ID: 50497697