Corona-Soforthilfe (Bayern)Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfe
Abo-Inhalt20.11.202553 Min. LesedauerVon StB Jürgen Derlath, Münster
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| Die bayerische Verwaltungspraxis der Nichtberücksichtigung von Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses ist von der Rechtsprechung wiederholt als rechtmäßig bestätigt worden. Diese Bewilligungspraxis hat von Anfang an der durch den Freistaat Bayern als Zuwendungsgeber vorgegebenen Weichenstellung entsprochen, wonach Personalkosten nicht bei der Corona-Soforthilfe zu berücksichtigen waren, sondern durch die Regelung des Kurzarbeitergeldes aufgefangen werden sollten (VG Würzburg 13.1.25, W 8 K 24.641). |
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AUSGABE: PFB 12/2025, S. 331 · ID: 50590649