§ 21 EStGÜberwiegende Nutzung der mit einem Blockheizkraftwerk erzeugten Energie für vermietete Immobilie
Wird mit einem für ein vermietetes Objekt errichteten Blockheizkraftwerk überwiegend Wärme und daneben Strom erzeugt und wird nur der Strom – überwiegend an Mieter –, nicht aber Wärme verkauft, so ist die von den Einnahmen her relativ geringfügige Stromerzeugung bloße Nebentätigkeit und die Wärmeerzeugung für die vermietete Immobilie gibt der Tätigkeit insgesamt das Gepräge, sodass es sich hinsichtlich des Blockheizkraftwerks insgesamt (einschließlich der Einnahmen aus dem Stromverkauf) um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt. |
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AUSGABE: AStW 10/2025, S. 735 · ID: 50533070
