DatenschutzgrundverordnungStatthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs
Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus der DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 8/2025, S. 615 · ID: 50477600
