§ 34c EStGErlass der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer
Wegen des Vorrangs der unions- bzw. abkommensrechtlichen Freizügigkeit gilt der Auslandstätigkeitserlass 1983 und das darin bestimmte Absehen von der Besteuerung bestimmter im Drittland erbrachter Tätigkeiten eines inländischen Arbeitnehmers nicht nur im Fall inländischer Arbeitgeber, sondern auch, wenn der Arbeitgeber in der EU, dem EWR oder in der Schweiz ansässig ist. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 8/2025, S. 582 · ID: 50477506
