Entscheidung klärt praxisrelevante UnsicherheitAnlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide
Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt. Entscheidend war im Streitfall: Wann beginnt die Festsetzungsfrist, wenn nicht der eigentliche Steuerschuldner, sondern der Geschäftsführer als Haftungsschuldner herangezogen wird, weil er kraft Gesetzes die Steuererklärungen oder -anmeldungen für die vertretene GmbH abzugeben hat? Und: Darf die Finanzverwaltung nach Rücknahme eines ersten Haftungsbescheids später erneut den Geschäftsführer – auf anderer Rechtsgrundlage – zur Haftung heranziehen? Diese Fragen standen im Fokus der Entscheidung des BFH. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 10/2025, S. 741 · ID: 50533058
