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LeserforumZweifelsfragen beim steuer- und beitragsfreien Obstkorb

Leseprobe24.01.20232140 Min. Lesedauer IWW

| Frage: Zum „Obstkorb“ in AK 23, 17 habe ich noch zwei Fragen: Sind die steuer- und beitragsfreien Aufmerksamkeiten mengenmäßig begrenzt oder täglich möglich? Können Angestellte auch neben einem nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG steuer- und beitragsfreien Gutschein (50-Euro-Grenze) solche Aufmerksamkeiten erhalten oder werden diese auf die 50 EUR angerechnet? |

Antwort: In R 19.6 Abs. 2 S. 1 LStR ist keine mengenmäßige Begrenzung von steuer- und beitragsfreien Aufmerksamkeiten enthalten. Daher kann der Rechtsanwalt seinen Mitarbeitern auch täglich frisches Obst und/oder unbelegte Brötchen steuer- und beitragsfrei zum Verzehr innerhalb der Kanzlei zur Verfügung stellen.

Stellt der Anwalt solche Aufmerksamkeiten zum Verzehr innerhalb der Kanzlei zur Verfügung, gehören die sich daraus ergebenden Vorteile nicht zum Arbeitslohn. Folglich sind dies keine Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Die in § 8 Abs. 2 S. 11 EStG verankerte Freigrenze für Sachbezüge von monatlich bis zu 50 EUR (z. B. für Tankgutscheine) kann daher in voller Höhe genutzt werden – die Aufmerksamkeiten werden darauf nicht angerechnet.

AUSGABE: AK 2/2023, S. 22 · ID: 48982565

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