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Feb. 2023

LeserforumDarf der Anwalt Fremdgeld mit Honoraransprüchen verrechnen?

26.01.20231306 Min. Lesedauer IWW

| FRAGE: Nach dem Beitrag „Fremdgeld: Dann überschreitet der Anwalt die Grenze zur strafrechtlichen Untreue“ in AK 9/2022 muss der Anwalt Fremdgeld an seinen Mandanten auskehren. Darf er einen solchen Geldeingang mit eigenen Forderungen, z. B. offenen Honorarrechnungen, verrechnen? |

Antwort von OStA a. D. Raimund Weyand (St. Ingbert): Ja, das ist möglich – es gilt das allgemeine Zivilrecht. Zwar muss der Anwalt, der im Rahmen eines Mandats Vermögenswerte erhält bzw. etwas aus der Geschäftsbeziehung erlangt, dieses an den Auftraggeber weiterleiten (§ 667 BGB). Er kann aber die Aufrechnung (§§ 387, 388 BGB) erklären. Erforderlich hierfür sind wechselseitige gleichartige und fällige Forderungen. Der Anwalt kann deshalb Fremdgeld, wie z. B. dem Mandanten zustehende Zahlungen einer Versicherung, mit seinen Honorarforderungen verrechnen und nur den Differenzbetrag weiterleiten. Dies gilt selbst, wenn die offenen Honoraransprüche nicht den Auftrag betreffen, der zu dem Geldeingang geführt hat – denn eine Konnexität zwischen den jeweiligen Forderungen ist nicht erforderlich (BGH 23.2.95, IX ZR 24/94; BGH 12.9.02, IX ZR 66/01; KG 2.3.06, 19 U 35/05).

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AUSGABE: AK 2/2023, S. 23 · ID: 48762503

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