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Feb. 2023

GesetzgebungBMJ möchte den Einsatz von Videogerichtsverhandlungen im Zivil- und Strafprozess verstärken

Leseprobe13.01.20231577 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Dr. Stefan Rinke, Berlin)

| § 128a ZPO (Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung) steht zehn Jahre nach seiner Einführung vor einer entscheidenden Reform: Nach einem aktuellen Referentenentwurf des BMJ soll eine Verhandlung per Bild und Ton zukünftig durch das Gericht oder von den Parteien bestimmt werden. Bisher entschied darüber das Gericht auf Antrag einer Partei. Nun wird das Gericht eine Verhandlung per Bild und Ton anordnen können und soll diese grundsätzlich anordnen, wenn die Parteien dies übereinstimmend beantragen. |

Erst die coronabedingte Anfreundung mit der Videoverhandlungstechnik ließ die Zahl der Videogerichtsverhandlungen in den letzten Jahren deutlich zunehmen. Das BMJ begann deshalb im vergangenen Jahr mit der Überarbeitung der Rahmenbedingungen und legte nun einen Referentenentwurf vor, z. B. zur Verbesserung der gesetzlichen Grundlagen und zur Anpassung der Beweisregelungen sowie der Protokollführung (iww.de/s7362). Damit sollen die Verfahren in Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltig durchgeführt werden.

Für den Strafprozess sieht ein weiterer Referentenentwurf des BMJ vor, die Hauptverhandlung an LG und OLG künftig in Bild und Ton aufzuzeichnen und das bisherige Protokoll mit dem daraus entstehenden Transkript zu ersetzen (iww.de/s7363). (Quelle: RA-MICRO News, mehr lesen unter iww.de/s7343)

AUSGABE: AK 2/2023, S. 20 · ID: 48838813

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