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MietrechtStreichen einer Praxiswand in „Helllila“ keine Sachbeschädigung

Abo-Inhalt24.01.20232275 Min. Lesedauer IWW

| Um ein angenehmes Praxisambiente zu schaffen, setzen viele Zahnärztinnen und Zahnärzte auf ein Farbkonzept. Daher betrifft folgendes Urteil alle Inhaber von Zahnarztpraxen, die ihre Praxisräume gemietet haben: Das Streichen einer Wand in „Helllila“ ist keine Sachbeschädigung. Mieter dürfen den Anstrich weitestgehend frei vornehmen, ohne ihn bei Vertragsende beseitigen zu müssen (Landgericht Halle 08.07.2021, Az. 1 S 36/21). |

Etwas anderes gelte nur, wenn die vom Mieter gewählte Dekoration völlig unsachgemäß sei oder zu Schäden an der Substanz führe, so das Gericht. Das könne der Fall sein, wenn der Mieter sehr starke Farben aufbringe, zum einen, weil deckende helle Anstriche hier mehrere Arbeitsgänge erfordern, zum anderen, weil bei kleineren Farbabplatzungen infolge des Mietgebrauchs durch den Nachmieter sogleich die alte dunkle Farbe störend sichtbar werde.

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AUSGABE: ZP 2/2023, S. 1 · ID: 49036172

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