E-RechnungStart der E-Rechnung: Was gilt für empfangene Rechnungen?
| Seit dem 01.01.2025 gilt die E-Rechnung – allerdings mit Übergangsregelungen – Details dazu in ZP 11/2024, Seite 13. Ein ZP-Leser fragt sich nun, wie er ab dem 01.01.2025 eingehende E-Rechnungen bzw. sonstige Rechnungen abspeichern muss. |
Antwort | Stellt der leistende Unternehmer eine E-Rechnung aus, muss der Empfänger diese entgegennehmen können. Eine gesonderte E-Mail-Adresse wird dafür nicht benötigt, sondern es kann die normale Mail-Adresse des Betriebs verwendet werden. Diese E-Rechnung hat der Empfänger elektronisch abzuspeichern. Wie er das macht, ist ihm überlassen. Es bietet sich jedoch an, den Datensatz in das Buchhaltungsprogramm einzulesen und dort abzuspeichern. Denn dann lässt sich die E-Rechnung elektronisch weiterverarbeiten.
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AUSGABE: ZP 2/2025, S. 1 · ID: 50298366