BaunutzungsverordnungWohnnutzung und Spielhalle
| Bei einer mehr als unerheblichen Wohnnutzung in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks scheidet die Annahme eines faktischen Kerngebiets aus, also als Gebiet, das vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. |
Stadt versagte Nutzung eines Gebäudes als Spielhalle
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AUSGABE: WCR 8/2025, S. 0 · ID: 50474163