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Außergewöhnliche BelastungNachweis bei Krankheitskosten: Name muss auf dem Kassenbeleg stehen

Abo-Inhalt18.03.20251040 Min. Lesedauer IWW

| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |

Hintergrund: Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.

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AUSGABE: WCR 4/2025, S. 0 · ID: 50351647

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