Vermögensschadens-HaftpflichtversicherungLeistungsausschluss in der VSH bei fehlender Vermittlererlaubnis
| Aus dem Fehlen der nach § 34f Abs. 1 S. 2 GewO erforderlichen Vermittlererlaubnis kann auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Honoraranlageberaters geschlossen werden, die zum bedingungsgemäßen Leistungsausschluss in der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung (VSH) führt. Denn bei der Erlaubnispflicht handelt es sich um eine berufliche Kardinalpflicht des Anlageberaters. Dies hat das OLG Frankfurt am Main entschieden. |
Direktklage des Anlegers gegen VSH
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AUSGABE: VVP 10/2022, S. 3 · ID: 48584668