D&O-VersicherungFehlende Vermittlererlaubnis als Pflichtverletzung
| Aus dem Fehlen der nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO erforderlichen Vermittlererlaubnis kann auf eine wissentliche Pflichtverletzung geschlossen werden, die zum bedingungsgemäßen Leistungsausschluss in der D&O-Versicherung führt, da es sich bei der Erlaubnispflicht um eine berufliche Kardinalpflicht des Anlageberaters handelt. |
So entschied es das OLG Frankfurt a. M. (6.7.22, 7 U 147/20, Abruf-Nr. 231104).
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AUSGABE: VK 2/2023, S. 20 · ID: 49001325