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Feb. 2026

BilanzKeine Rückstellung bei kommissarisch zum Zweck des Tätigens provisionsträchtiger Neuabschlüsse übernommenen Bestands

15.01.20262 Min. Lesedauer IWW

Ein Versicherungsvertreter darf keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bilden, wenn er einen von einem Dritten aufgebauten Bestand an Versicherungskunden kommissarisch übernimmt, um durch Vermittlung von Neugeschäft in diesem Bestand Abschlussprovisionen zu erzielen. Das entschied der BFH. Dies gilt auch dann, wenn der Vertreter zur Nachbetreuung dieses Bestands verpflichtet ist, ohne dafür eine Bestandspflegeprovision zu erhalten.

Eine sofort mit der kommissarischen Übernahme der Bestände erfolgende gewinnmindernde Rückstellung würde nach Ansicht des BFH dem wirtschaftlichen Gehalt dieses Vorgangs nicht gerecht. Nach den Feststellungen des FG hatte der Vertreter diese – von einem Dritten aufgebauten und daher für den Übernehmer einen gewissen Wert verkörpernden – Bestände kommissarisch übernommen, um darin provisionsauslösende Abschlüsse zu erzielen. Dieses Ziel hatte er auch tatsächlich erreicht. Nach der BFH-Rechtsprechung ist daher zu vermuten, dass die beiderseitigen Vertragspflichten im Zeitpunkt der kommissarischen Übernahme der Bestände ausgeglichen sind. Die künftigen Aufwendungen des Versicherungsvertreters für die Nachbetreuung von bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträgen waren also durch die Geschäftschance aufgewogen worden, Neuverträge zu vermitteln und so künftige Erträge aus Abschlussprovisionen aus den nicht von ihm aufgebauten Beständen zu erzielen. Diese Geschäftschance besteht so lange, wie auch die Nachbetreuungspflicht besteht und steht ihr somit auch zeitlich nicht versetzt gegenüber.

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AUSGABE: VVP 2/2026, S. 2 · ID: 50669481

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