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Versicherungsvertrieb/BerufsrechtDürfen Auszubildende in Vermittlerbetrieben bereits Versicherungen vermitteln?

Top-BeitragAbo-Inhalt25.05.20235313 Min. LesedauerVon Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a. G., Dortmund

| Beschäftigte in der Versicherungswirtschaft dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vertrieblich tätig sein, also auch Versicherungen vermitteln und hierzu beraten. Gilt das auch für diejenigen, die sich noch in der Berufsausbildung befinden? Dazu hat VVP die Frage eines Maklers erreicht, die auch für die Auszubildenden von Versicherungsvertretern, -beratern und Versicherungsunternehmen relevant ist. |

Frage: Wir sind ein auf die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen spezialisiertes Versicherungsmaklerunternehmen. Einer unserer Schwerpunkte liegt in der Beratung unserer Kunden im Bereich Tarif- bzw. Beitragsoptimierung, also der Beibehaltung bestehender Versicherungsleistungen bei gleichzeitig niedrigerem Beitrag. Mit dem Kunden/VN wird schriftlich vereinbart, dass er bei einem Tarifwechsel (§ 204 VVG) – bezogen auf das letzte Beitragsjahr – die Hälfte der Beitragsersparnis als Honorar (Erfolgshonorar) an uns zahlt.

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AUSGABE: VVP 6/2023, S. 5 · ID: 49424698

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