Allgemeines VersicherungsvertragsrechtFalsche Antwort auf für unerheblich gehaltene Frage ist vorsätzliche Obliegenheitsverletzung
| Beantwortet der VN eine Frage im Antrag falsch (hier: zur Abgabe einer Vermögensauskunft), weil er den erfragten Umstand für unerheblich hält, liegt gleichwohl eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor. Diese Klarstellung traf das OLG Dresden. |
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AUSGABE: VK 8/2024, S. 136 · ID: 50061388