FeuerversicherungDas gilt zur Vertretungsmacht des führenden VR, wenn eine Führungsklausel fehlt
| Ob dem führenden VR – trotz Fehlens einer entsprechenden Führungsklausel – in Bezug auf Vertragsänderungen Vertretungsmacht für den Mit-VR eingeräumt ist, beurteilt sich im Streitfall einer Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung nach den allgemeinen Vorschriften; ein Handelsbrauch ist nicht ersichtlich. Dies setzt voraus, dass auch keine konkludente Vollmachtserteilung oder keine Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht vorliegt. Das Wissen des für den VN tätigen Maklers ist dem VN auch im vorliegenden Zusammenhang zuzurechnen. So entschied das OLG Hamm. |
Sachverhalt
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AUSGABE: VK 1/2022, S. 3 · ID: 47903044