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InkassodienstleistungenIdentitätsdiebstahl III: Wenn für Anwälte und Inkassodienstleister unterschiedliche Maßstäbe gelten sollen

Top-BeitragAbo-Inhalt09.09.202512 Min. Lesedauer IWW

| In der Praxis sorgen die Entscheidungen des BGH „Identitätsdiebstahl I“ (BGH 6.6.19, I ZR 216/17, Abruf-Nr. 211296) und „Identitätsdiebstahl II“ (BGH 20.10.21, I ZR 17/21, Abruf-Nr. 226602), nach denen ein – verschuldensunabhängiger – Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein vermeintlicher Schuldner auf Ausgleich einer Forderung in Anspruch genommen wird und sich erst später herausstellt, dass seine Identität zur Forderungsbegründung missbraucht wurde, für kaum auflösbare Probleme. Denn was der Gläubiger und sein Rechtsdienstleister nicht wissen können, können sie auch nicht berücksichtigen. Trotzdem sind sie Unterlassungsansprüchen ausgesetzt. Jetzt schafft der BGH zumindest für Rechtsanwälte schon einmal Abhilfe. Es spricht viel dafür, dass nun der Gesetzgeber das Problem auch im Übrigen noch „abräumen“ sollte. |

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AUSGABE: FMP 9/2025, S. 153 · ID: 50485994

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