Elektronischer RechtsverkehrLeserliche Unterschrift bei einfacher Signatur
| Bei einfacher Signatur gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann. |
Vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Berufungsschrift zählt (§ 519 Abs. 1, 4 ZPO), sind von Rechtsanwälten als elektronische Dokumente zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich (§ 130d S. 1 und 2 ZPO). Gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
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AUSGABE: FMP 9/2025, S. 150 · ID: 50485988