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VollstreckungspraxisVollstreckungs-Tipp des Monats

Abo-Inhalt27.03.20263 Min. Lesedauer IWW

Oft schlagen Geschäftsideen fehl und Existenzgründungen scheitern. Gerade, wer in der Gastronomiebranche aktiv ist, kämpft mit vielen Herausforderungen. Unsere Leserin Anna Kerner, Berlin, berichtet uns von einem Fall, der zeigt: Wer einmal Gastronom war, kann es (gut getarnt) erneut versuchen.

Vollstreckungs-Tipp des Monats: Ein Gastronom im Hintergrund

Unsere Leserin bearbeitete die Vollstreckung gegen Schuldner S., gegen den schon vor Jahren ein Titel über rund 8.000 EUR ergangen war. S. hatte zunächst einen Imbiss und später eine Konditorei betrieben, beides aber aufgeben müssen. Er war zwar nur mit wenigen Schulden herausgekommen, aber seitdem ergab sein Einkommen keine Zugriffschancen mehr. Es blieb bei kleinen Ratenzahlungen. So richtig überzeugt war unsere Leserin von den wiederkehrenden Aussagen, dass es „schwierig sei“ oder „dass man etwas im Auge habe“, nicht. Zuletzt ließ sie ein Tipp des Gläubigers G. hellhörig werden. S. sei mehrfach in einem Café in einem Viertel der Stadt gesehen worden. Ein Indiz, das sich weiterzuverfolgen lohnte?

Unsere Leserin checkte die Website des Cafés und prüfte Registereintragungen – ohne Erfolg. Schließlich entschloss sie sich zu einem Besuch dort und prüfte auch noch aktive Social-Media-Kanäle des S. Dann ein Zufall: Sie entdeckte eine auffällige Sitzgruppe im Antik-Look in den Caféräumen, die schon auf alten Bildern der früheren Konditorei des S. zu sehen waren. Ein paar Details bestätigten, dass die Möbel übereinstimmten.

Unsere Leserin ließ G. mit Freunden mehrere Male in einer Woche das Café aufsuchen. Es dauerte nur drei Tage und dann kam es zu einem Zufallstreffer: Beim Besuch des Cafés hörte G. am Nebentisch ein Gespräch mit, in dem der volle Name des S. fiel, der jetzt seltener zu sehen sei. Der würde nämlich an einer weiteren Café-Eröffnung in der Nachbarstadt X. arbeiten, das „Kaffeesatz & Leserei“ heißen solle. Unsere Leserin fuhr zur Niederlassung – und hatte Glück: Sie traf S. bei letzten Einrichtungsarbeiten an. Derart überrumpelt gab er nicht nur seine Teilhabe an dem Betrieb zu, die nur auf mündlichen Abreden mit seinem Partner beruhe, der offiziell Inhaber sei. Natürlich wollte er sein junges „Geschäftspflänzchen“ nicht gefährden und blamiert vor seinem Partner dastehen. Er bot die vollständige Rückzahlung innerhalb eines kurzen Zeitraums an. Die jüngsten Aktivitäten des S. waren derart erfolgreich, dass er einen Kredit erhielt, mit dem er die komplette Forderung tilgte.

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AUSGABE: VE 4/2026, S. 80 · ID: 50775833

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