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ProzesspraxisBindungswirkung bei Vollstreckungserinnerungen: BGH stärkt Rechtskraft

Abo-Inhalt27.03.20263 Min. Lesedauer IWW

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gerichtsvollzieher eine Vollstreckung wegen ausländischer Restschuldbefreiung verweigern. Gläubiger riskieren dann im Zweifel jahrelange Instanzenkämpfe, wenn Gerichte eigene rechtskräftige Beschlüsse ignorieren. Der BGH macht damit Schluss, indem er erklärt, dass Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO materielle Rechtskraft entfalten, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.

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AUSGABE: VE 4/2026, S. 64 · ID: 50761035

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