KontoauskünfteKeine Schwärzung von Namen bei Konten Dritter
Abruf-Nr. 227261
| Ein großes Ärgernis beim Einholen von Drittauskünften besteht darin, dass Gerichtsvollzieher regelmäßig die Namen der Kontoinhaber von Konten Dritter „schwärzen“. Das LG München (27.4.21, 16 T 5272/21, Abruf-Nr. 227261) hat hierzu entschieden: Die Namen der Kontoinhaber von Konten Dritter sind dem Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren bekannt zu geben. Dies entspricht dem datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach zur Erreichung des Ziels, hier also des Vollstreckungserfolgs, die Datenübermittlung notwendig sein muss. |
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AUSGABE: VE 3/2022, S. 46 · ID: 47955508