Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. VE Vollstreckung effektiv
  3. Gläubiger muss gewünschten Zeugnisinhalt bestimmt „beschreiben“

ArbeitszeugnisGläubiger muss gewünschten Zeugnisinhalt bestimmt „beschreiben“

Abo-Inhalt08.02.20222357 Min. LesedauerVon Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B. A., Leipzig

| Vollstreckungstitel müssen auch vollstreckungsfähig sein. Muss der Arbeitgeber laut Titel ein Zeugnis mit bestimmter Notenstufe erteilen („gute Beurteilung“), reicht dies aus, so das LAG Düsseldorf (18.1.21, 13 Ta 364/2, Abruf-Nr. 221505). Der Arbeitnehmer als Gläubiger muss nicht zwingend einen kompletten Zeugnistext tituliert haben. |

1. Streit um Zeugnistext: Der Arbeitgeber soll es „gut“ meinen

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: VE 3/2022, S. 47 · ID: 47955505

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Mehr zu diesen Themen
Heft-Reader
2022
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte