ArbeitszeugnisGläubiger muss gewünschten Zeugnisinhalt bestimmt „beschreiben“
Abruf-Nr. 221505
| Vollstreckungstitel müssen auch vollstreckungsfähig sein. Muss der Arbeitgeber laut Titel ein Zeugnis mit bestimmter Notenstufe erteilen („gute Beurteilung“), reicht dies aus, so das LAG Düsseldorf (18.1.21, 13 Ta 364/2, Abruf-Nr. 221505). Der Arbeitnehmer als Gläubiger muss nicht zwingend einen kompletten Zeugnistext tituliert haben. |
1. Streit um Zeugnistext: Der Arbeitgeber soll es „gut“ meinen
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AUSGABE: VE 3/2022, S. 47 · ID: 47955505
