ÜbungsleiterfreibetragUnmittelbare Rechtsbeziehung zum begünstigten Auftraggeber
| Voraussetzung für die Nutzung des Übungsleiterfreibetrags ist eine Tätigkeit „im Dienst oder im Auftrag“ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung des privaten Rechts. Der Freibetrag kann also nicht genutzt werden, wenn z. B. eine Bildungsveranstaltung lediglich nachträglich von einer begünstigen Einrichtung anerkannt wird (FG Köln, Urteil vom 20.01.2022, Az. 15 K 1317/19, Abruf-Nr. 228749). |
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AUSGABE: VB 5/2022, S. 2 · ID: 48236432