SozialversicherungspflichtSV-Pflicht: Übungsleiter genießt als paralleles Vorstandsmitglied keine Sonderstellung
| Vorstandsmitglieder sind für den Verein oft auch gleichzeitig als Übungsleiter, Trainer oder Dozenten tätig. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat jetzt klargestellt, dass bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung solcher Beschäftigungen keine Besonderheiten gelten. Es hat einen Turnverein, in dem ein Vorstandsmitglied als Übungsleiter tätig war, zur Nachzahlung von SV-Beiträgen in Höhe von 25.438 Euro verurteilt, weil der Übungsleiter abhängig beschäftigt war. Dass er gleichzeitig im Vorstand des Vereins war, änderte an der Einstufung nichts. VB macht Sie mit den Details vertraut. |
Wirksamkeit des Vertrags ist ohne Bedeutung
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AUSGABE: VB 5/2022, S. 10 · ID: 48236267
