Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. VB VereinsBrief
  3. Mildtätige Zwecke müssen in der Satzung klar benannt sein

VBVereinsBrief
Sept. 2022

GemeinnützigkeitMildtätige Zwecke müssen in der Satzung klar benannt sein

31.08.20228413 Min. Lesedauer IWW

| Verfolgt eine gemeinnützige Einrichtung laut Satzung „gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung“, sind darin mildtägige Zwecke nicht inkludiert. Nur wenn sich die Satzung eindeutig auf mildtätige Zwecke festlegt, ist klar, anhand welcher Steuerbegünstigung mit ihren eigenständigen Voraussetzungen das Finanzamt die Satzungsbestimmungen prüfen muss. Das hat der BFH klargestellt. |

Hintergrund | Nicht immer ist die Abgrenzung anhand der konkreten Satzungszwecke ganz klar. So sind z. B. Alten-, Behinderten- oder Flüchtlingshilfe gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO. Sie können aber auch im Rahmen mildtätiger Zwecke betrieben werden. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass sich die Satzung eindeutig auf mildtätige Zwecke festlegen muss, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Steuerbegünstigung für Mildtätigkeit zu gewähren. Der BFH hat zwar offen gelassen, ob der Begriff „mildtätig“ wörtlich in die Satzung aufgenommen werden muss. Aus seinem Urteil ergibt sich aber, dass etwas anderes kaum praktikabel ist (BFH, Urteil vom 01.02.2022, Az. V R 1/20, Abruf-Nr. 230787).

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: VB 9/2022, S. 1 · ID: 48544101

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2022
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte