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VBVereinsBrief
Sept. 2022

GemeinnützigkeitBFH: Betriebskindergarten ist nicht per se gemeinnützig

18.08.20228289 Min. Lesedauer IWW

| Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist dann nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Das hat der BFH für einen Betriebskindergarten entschieden, der andere Kinder nur dann aufnahm, wenn diese Plätze von Arbeitnehmern des Betriebs nicht in Anspruch genommen wurden. |

Im konkreten Fall hatte die Betreiber-GmbH mit den Unternehmen Verträge geschlossen, dass ihnen in den vier Kindergärten alle Plätze für Mitarbeiter zur Verfügung standen. Nur in einem Kindergarten waren zwei von 20 Plätzen frei zur Vergabe an Dritte. Das Finanzamt entzog der GmbH nach einer Betriebsprüfung die Gemeinnützigkeit. Zu Recht, wie nach dem FG Düsseldorf jetzt auch der BFH entschied. Die von der GmbH geschaffenen Kinderbetreuungsplätze sollten nach deren Geschäftsmodell nicht der Allgemeinheit, sondern ganz überwiegend Mitarbeitern bestimmter Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Das ergab sich aus den mit den Unternehmen abgeschlossenen Betreiberverträgen. Zwar konnten ungenutzte Plätze frei vergeben werden. Sie waren in der Planung des Jugendamts für die Kindergärten aber nicht berücksichtigt. Das war für das FG das Kriterium, dass die Kinderbetreuungsplätze nicht der Allgemeinheit dienten. Dass teilweise deutlich mehr als 50 Prozent der Plätze betriebsfremd belegt worden waren, spielte dabei keine Rolle (BFH, Urteil vom 01.02.2022, Az. V R 1/20, Abruf-Nr. 230787).

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AUSGABE: VB 9/2022, S. 2 · ID: 48540502

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