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AktivlegitimationVR zahlt nach Klageerhebung, Kläger muss Kosten tragen

13.03.20233517 Min. Lesedauer IWW

| Keine Klage ohne (ggf.) vorherige Rückabtretung. Das muss das Fazit einer Entscheidung des LG Kaiserslautern sein. Die Erkenntnis, dass der jeweilige Schadenersatzanspruch branchenüblich an die Werkstatt, den Schadengutachter, den Autovermieter etc. abgetreten ist, gerät immer mehr in den Fokus der Versicherer. |

Der Versicherer hatte zunächst nicht reguliert. Als die Klage über mehr als 10.000 EUR bei ihm einging, zahlte er an die jeweiligen Zessionare, die ihre Abtretungen vorgelegt hatten. Nur die Schadenpauschale und die Wertminderung zahlte er an den Kläger. Das waren etwa drei Prozent der Gesamtforderung. Schriftsätzlich bestritt der VR zutreffend die Aktivlegitimation des Klägers, soweit die Forderung über die Wertminderung und die Pauschale hinausgeht. Daher schloss er sich auch nur im Hinblick auf diese beiden Positionen der Erledigungserklärung an.

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AUSGABE: VA 4/2023, S. 58 · ID: 49232179

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