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Juli 2025

ProzessrechtVorsatzverurteilung in der Abwesenheitsverhandlung

17.06.20251 Min. Lesedauer IWW

| Hat das Bußgeldgericht den Betroffenen und seinen Verteidiger in der Ladungsverfügung auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen grober Fahrlässigkeit hingewiesen, nicht aber auf eine solche wegen Vorsatzes, darf der Betroffene mit Blick auf diesen Hinweis darauf vertrauen, in einer Abwesenheitsverhandlung (§ 74 Abs. 1 OWiG) nicht wegen einer Vorsatztat verurteilt zu werden. |

So hat das OLG Brandenburg entschieden (10.2.25, 1 ORbs 4/25, Abruf-Nr. 247328). „Gerettet“ hat den Amtsrichter auch nicht, dass sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung „Erörterung der Vorsatzproblematik“ in der Hauptverhandlung ergab. Das sei – so das OLG – nicht geeignet, das rechtliche Gehör des Betroffenen zu wahren, wenn dieser mit Blick auf die antragsgemäß beschlossene Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 OWiG) berechtigt nicht in der Hauptverhandlung erschienen war.

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AUSGABE: VA 7/2025, S. 126 · ID: 50341307

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