BeweisrechtVerzicht auf Gutachten wegen richtereigenen Fachwissens
| Soll der Tatrichter eine Frage beurteilen, die Fachwissen voraussetzt, darf er auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur ver-zichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde ausweisen kann. Will er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen, muss er zudem den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen. |
Maßt sich das Berufungsgericht eigene Sachkunde bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Fragestellung an, deren Voraussetzungen es den Parteien nicht offenlegt, liegt darin ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, Art 103 Abs. 1 GG (BGH 12.3.24, VI ZR 283/21, Abruf-Nr. 240704).
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AUSGABE: VA 5/2024, S. 73 · ID: 49984746
