AktivlegitimationOLG Brandenburg zu den Voraussetzungen der Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB
| In einem Vorgang mit vom Versicherer behaupteter Unfallmanipulation wurde das Eigentum des Klägers am beschädigten Fahrzeug und damit dessen Aktivlegitimation bestritten. Das Fahrzeug des Klägers wurde in dessen Abwesenheit beschädigt, es war am Straßenrand geparkt. Deshalb, so der Versicherer, habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht den Besitz am Fahrzeug innegehabt, weshalb § 1006 BGB nicht greife. |
1. Es kommt auf die Gesamtumstände an
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AUSGABE: VA 5/2024, S. 76 · ID: 49988001