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Aug. 2024

TrunkenheitsfahrtNachtrunkbehauptung und Rückschluss auf die BAK

24.06.2024515 Min. Lesedauer IWW

| Wir haben in letzter Zeit häufiger über Nachtrunkeinlassungen berichtet. So u. a. auch über einen Beschluss des LG Oldenburg vom 24.5.22 (VA 22, 164). Auf den hat sich jetzt das LG Itzehoe bezogen, das sich auch mit einer Nachtrunkbehauptung zu befassen hatte. |

Das LG Itzehoe (19.2.24, 14 Qs 9/24, Abruf-Nr. 240276) geht ebenso wie das LG Oldenburg davon aus, dass ein Rückschluss von einer gemessenen BAK zum Zeitpunkt der Blutentnahme auf die relevante BAK zum Zeitpunkt einer potenziellen (Trunkenheits-)Fahrt grundsätzlich dann möglich ist, wenn in der dazwischenliegenden Zeit ein regelhafter Verlauf der Blutalkoholkurve unterstellt werden kann. Nachtrunkeinlassungen erschweren diesen Rückschluss zugunsten des Beschuldigten. In geeigneten Fällen kann eine Nachtrunkbehauptung jedoch durch die Ergebnisse einer Doppelblutentnahme widerlegt werden. Allerdings muss für einen solchen Rückschluss die Entnahme der ersten Blutprobe spätestens 45 Minuten nach Trinkende erfolgen.

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AUSGABE: VA 8/2024, S. 137 · ID: 49958165

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