RotlichtverstoßMessung der „Rotlichtzeit“ mit Traffipax Traffiphot III
| Bei der Messung mit der Rotlichtüberwachungsanlage des Typs Traffipax Traffiphot III handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Das hat das OLG Köln noch einmal bestätigt. |
Folge dieser Einordnung des Messverfahrens ist, dass sich das Urteil des AG, dem bei der Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes (§ 37 StVO) eine Messung mit Traffipax Traffiphot III zugrunde gelegt worden ist, grundsätzlich auf die Angabe des verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses sowie etwaig zu beachtender Toleranzwerte beschränken kann (OLG Köln 29.11.24, III 1 ORBs 280/24, Abruf-Nr. 245847). Etwas anderes gilt aber, wenn – wie im entschiedenen Fall – die Rotlichtzeit von der Anlage Traffipax Traffiphot III nicht direkt an der Haltelinie gemessen worden ist. Dann sind nämlich die für eine Rückrechnung ggf. erforderlichen Angaben in die Gründe aufzunehmen.
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AUSGABE: VA 5/2025, S. 85 · ID: 50282110