UnfallschadensregulierungKein genereller Anspruch des VR auf Nachbesichtigung
| Mit sehr guten Erwägungen verneint das LG Wuppertal ein generelles Nachbesichtigungsrecht des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers. Der Versicherer beanstandet, dass dem Schadengutachten kein Vermessungsprotokoll beigelegen habe. Deshalb könne die vorgesehene Erneuerung bestimmter Fahrzeugteile nicht nachvollzogen werden. Das mache eine Nachbesichtigung notwendig. Der Geschädigte reichte das Vermessungsprotokoll nach, verweigerte aber die Nachbesichtigung. |
§ 119 VVG verpflichtet den Geschädigten nicht, dem Versicherer das Fahrzeug zu präsentieren. Auch die Rücksichtnahmeverpflichtung des Geschädigten gegenüber dem Versicherer (§ 115 VVG) hat der Geschädigte unter den gegebenen Umständen mit der Überlassung des Vermessungsprotokolls erfüllt. Andere Unklarheiten hat der Versicherer nicht vorgetragen (LG Wuppertal 18.5.22, 3 O 156/20, Abruf-Nr. 229637, eingesandt von RA Ingo Delorette, Wuppertal). Im Ergebnis ebenso: LG Lübeck 19.4.13, 16 O 19/12, Abruf-Nr. 131686; LG Aachen 23.8.17, 2 T 173/17; LG Potsdam 3.3.15; 11 O 166/14, Abruf-Nr. 144019. Bei substanziierter Kritik des VR am Gutachten bejahend OLG Saarbrücken 29.5.18, 4 W 9/18, Abruf-Nr. 204298.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: VA 7/2022, S. 114 · ID: 48412301