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AkteneinsichtErneut: Einsicht in Messunterlagen durch den Verteidiger

17.09.202511 Min. Lesedauer IWW

| Wir haben zuletzt in VA 25, 110 über die Einsicht und den Umfang der Einsicht des Verteidigers in Messunterlagen berichtet. Zu der Problematik ist auf zwei weitere AG-Entscheidungen hinzuweisen. |

Das AG Gotha (9.4.25, 9 AR 13/25 OWi, Abruf-Nr. 248826) hat auf die Rechtsprechung des BVerfG und des OLG Jena (BVerfG 12.11.20, 2 11/R 1616/18; Abruf-Nr. 219742; OLG Jena 17.3.21, 1 OLG 331 SsBs 23/20, Abruf-Nr. 221442) und das Recht auf faire Verfahrensgestaltung im Bußgeldverfahren verwiesen. Daraus folge ein grundsätzlicher Anspruch des Betroffenen gegenüber der Bußgeldbehörde auf Zugang zu den dort vorhandenen, nicht zur Akte gelangten Informationen, die aus Sicht des Betroffenen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung bedeutsam sein können. Allerdings sollen Rohmessdaten davon nicht erfasst werden.

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AUSGABE: VA 10/2025, S. 178 · ID: 50454446

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