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HonorarAnwaltskostenerstattung, wenn sich die Anwältin beim Unfallschaden selbst vertritt

Abo-Inhalt17.09.2025176 Min. Lesedauer IWW

| Nach Auffassung des AG Aichach hat eine Anwältin, die sich beim Unfallschaden in der Schadenregulierung selbst vertritt, Anspruch auf Erstattung der dafür entstandenen Anwaltskosten. Das verstoße nicht gegen das schadenersatzrechtliche Bereicherungsverbot. Sie erhalte durch die Auszahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren keine über den Schadenersatz hinausgehende Bereicherung. Vielmehr handele es sich um eine Gegenleistung für ihr Tätigwerden, also tatsächlich entstandene Kosten, die jeder Geschädigte geltend machen könnte. |

1. Anwalt muss nicht unentgeltlich Ressourcen einsetzen

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AUSGABE: VA 10/2025, S. 177 · ID: 50501202

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