KaskoversicherungDas Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung
| Aus Anlass der verschiedenen Entscheidungen des VI. Senats vom 16.1.24 ist das „Werkstattrisiko“ in der Aufmerksamkeit der Regulierungsbeteiligten nach oben gerückt. Die Gerichte haben die neuen Feinjustierungen schnell verinnerlicht, denn es muss ja nur ein Kläger die Zahlung der Erstattung restlicher Reparaturkosten an die Werkstatt beantragen und mit den aktuellen Entscheidungen begründen, schon ist das Gericht auf dem Laufenden. Uns liegen jedenfalls inzwischen viele Entscheidungen vor mit „Antrag wurde angepasst, deshalb Werkstattrisiko“. |
1. Das Werkstattrisiko greift auch bei Kaskovorgängen
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AUSGABE: VA 4/2024, S. 60 · ID: 49948760