Elektronisches Gerät im StraßenverkehrDas bloße „Umlagern“ eines Smartphones ist keine Benutzung
| Der Führer eines Kraftfahrzeugs verstößt auch dann nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er während der Fahrt ein Smartphone, mit dem er gerade ein Gespräch über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs führt, ausschließlich zu dem Zweck aufnimmt, um es – etwa zum Schutz vor Beschädigungen – umzulagern. |
Relevanz für die Praxis
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AUSGABE: VA 8/2023, S. 136 · ID: 49439865